Kurtaxsatzung

Kurtaxsatzung Middelhagen

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 I der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10 S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V Nr. 13 S. 690, 712 ) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V Nr. 7 S. 146) geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V Nr. 19 S. 410, 427) und der Staatlichen Anerkennung als Erholungsort durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommerns vom 01.07.1994, wird nach Beschlussfassung am 17.2.2011 durch die Gemeindevertretung die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen erlassen:

§ 1

Zweck der Kurabgabenerhebung

(1) Die Gemeinde Middelhagen ist als Erholungsort anerkannt.

(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird im Auftrage der Gemeinde Middelhagen von der Kurverwaltung Middelhagen eingezogen.

(3) Die Kurabgabe wird zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wie Bibliothek und Leseraum, Schulmuseum, Spielplätze in Middelhagen und Alt Reddevitz, Wanderwege einschließlich des ausgewiesenen Badestrandes in Lobbe sowie für die, zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen erhoben. Über aktuelle Leistungsangebot wie z.B. Ermäßigung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Parkplätzen, Entgelte für museale Einrichtungen, Ausflugsfahrten und Veranstaltungen informieren die Kurkarte und die Bekanntmachungen der Kurverwaltung.

(4) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

§ 2

Erhebungsgebiet/Geltungsbereich

(1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde

Middelhagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gemeinde Middelhagen unterteilt sich in die Gemarkungen Alt Reddevitz Flur 1 und 2, Gemarkung Lobbe Flur 1 bis 3 und Gemarkung Philipshagen Flur 1 bis 5.

(3) Die elektronische Gästekarte der Kurverwaltung Middelhagen ist gleichermaßen gültig für die Angebote der anderen Gemeinden im Bereich des Biosphärenreservates Süd-Ost Rügen (einschl. Ostseebad Binz und Stadt Sassnitz).

(4) Die von den Gästen in den anderen Gemeinden des Biosphärenreservates Süd-Ost Rügen (einschl. Binz und Stadt Sassnitz) gelösten Kur- und elektronischen Gästekarten gelten im Erholungsort Middelhagen und berechtigen zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen sowie zu Veranstaltungen.

§ 3

Kurabgabepflichtiger Personenkreis

Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet länger als einen Tag aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen erhalten.

(1) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer eines Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

(2) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten überlässt.

§ 4

Befreiung von der Kurabgabe

Von der Kurabgabe sind freigestellt:

1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. der Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger und Schwägerinnen ersten Grades von Personen, die in der Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3. Reisende, Handelsvertreter und andere tätige Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn sie ihre Tätigkeit der Kurverwaltung nachweisen und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

4. Teilnehmer an den von der Kurverwaltung anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen.

5. Personen, die durch ihr Wirken die Arbeit von Gemeinde Middelhagen und Kurverwaltung unterstützen, die Entscheidung hierüber obliegt der Kurverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

6. Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 80.

7. Begleitpersonen von behinderten Personen, welche in ihrem Schwerbehindertenausweis ein „B“ eingetragen haben.

§ 5

Höhe der Kurabgabe

Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person
in der Hauptsaison, 1,50 Euro
in der Vor- und Nachsaison
(01.04. bis 31.05. und 01.09. bis 31.10.) 0,75 Euro

(1) Die Saisonkurabgabe beträgt für eine Einzelperson
nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 40,00 Euro

(2) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) i.d.F.d. Bek. vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

§ 6

Vergünstigungen und Sonderregelungen

(1) Die auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte berechtigt zur kostenlosen Benutzung der Strände und der gesamten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinden im Bereich des Biosphärenreservates Süd-Ost-Rügen und kostenlosen bzw. ermäßigten Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwaltungen Middelhagen, Gager, Ostseebad Baabe, Ostseebad Binz, Ostseebad Göhren, Ostseebad Sellin, Ostseebad Thiessow und der Stadt Sassnitz sowie zum ermäßigten Eintritt für die Mönchguter Museen, soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden.

(2) Die Kurkarte ist beim Betreten der Anlagen (auch Strände) und Einrichtungen mitzuführen und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Saisonkurkarte berechtigt zum Aufenthalt während des laufenden Jahres. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden.

(4) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,00 Euro je Kurkarte Ersatzdokumente ausgestellt werden.

§ 7

Entstehen der Abgabeschuld/ Fälligkeit/ Erhebungsform und Abrechnung der Kurabgabe

(1) Kurabgabepflichtige, die im Erhebungsgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen spätestens am Tag nach ihrer Ankunft mittels einer hierfür bei der Kurverwaltung erhältlichen elektronischen Gästekarte, die für die Feststellung der Kurabgabepflicht erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Kurabgabe wird mit dem Entstehen fällig.

(3) Die Kurabgabeschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

(4) Die Kurabgabe ist unmittelbar an die Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen zu entrichten.

(5) Zum Nachweis der Entrichtung der Kurabgabe erhält der Kurabgabepflichtige eine elektronische Gästekarte, deren Muster Anlage 1 dieser Satzung ist und das Formular „Meldeschein“ ablöst. Im Falle des § 7 Abs. 1 der Satzung wird die elektronische Gästekarte von der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen und im Falle des § 9 Abs. 1 der Satzung vom Beherberger ausgegeben. Beherberger ist jeder, der kurabgabepflichtige Personen nach § 3 entgeltlich oder unentgeltlich aufnimmt oder beherbergt.

(6) Kommt der Beherberger seiner Meldepflicht und Abführungspflicht auch nach Aufforderung nicht frist- und ordnungsgemäß nach, hat die Kurverwaltung Middelhagen das Recht, die Kurabgabe auf Grund einer Schätzung anhand der durchschnittlichen Belegungswerte in der Gemeinde Middelhagen in Form eines Abgabenbescheides festzusetzen. Die Abgabe ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(7) Nach ordnungsgemäßer vollständiger Abrechnung der Kurabgabe erhält der Beherberger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 % der von ihm eingezogenen Kurabgabe, und in Höhe von 3%, wenn er zusätzlich gegenüber der Kurverwaltung Middelhagen die Einziehung über das Lastschriftverfahren erklärt oder am Lastschriftverfahren teilnimmt.

(8) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen oder von Wohnlauben gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz sind verpflichtet, bei Vermietung oder Überlassung an Dritte die Kurabgabe selbst bei der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen abzurechen oder eine beauftragte Person zu benennen, die diese Pflicht erfüllt.

(9) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen oder von Wohnlauben gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, sind verpflichtet, für sich und ihren Ehegatten unabhängig von der Aufenthaltsdauer, den Satz der Saisonkurabgabe zu zahlen, der am 30. Mai des jeweiligenJahres fällig wird. Der Kurabgabepflichtige erhält von der Kurverwaltung Middelhagen eine elektronische Gästekarte. Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei Zweitwohnungsbesitzern die Saisonkurabgabe durch einen Veranlagungsbescheid erhoben werden. Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen oder Wohnlaubenim Sinne des Satzes 1 sind weiterhin verpflichtet, von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwaltung Middelhagen abzurechnen.

(10)Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einem Wochenendhausoder Ferienwohnung oder Wohnlaube, zahlt der bisherige Eigentümer bzw. Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des Betrages der Saisonkurabgabe bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- bzw. Besitzerwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den Anteil der Saisonkurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendervierteljahres.

§ 8

Rückzahlung von Kurabgabe

Bei vorzeitiger Abreise des Gastes kann auf Antrag in begründeten Fällen die zu viel gezahlte Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Saison- und Ersatzkurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

§ 9

Meldepflicht und Haftung der Beherberger

(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, die Meldung der Kurbeitragspflichtigen sowie eventuelle Korrekturen unverzüglich, spätestens am Tag nach der An- bzw. Abreise, an die Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen mit dem EDV-System „AVS“ weiterzuleiten.

(2) Die für die Berechnung der Kurabgabe erforderlichen meldepflichtigen Daten (Datenumfang entsprechend der Anlage 6.3 zu § 3 MsVO) werden auf elektronischem Weg über das EDV-System „AVS“ erfasst und weitergeleitet. Diese meldepflichtigen Kurabgabedaten ersetzen nicht die Verpflichtung der in Absatz 1 genannten Personen zum Bereithalten und zum Hinwirken des handschriftlichen Ausfüllens und der Unterschriftsleistung eines besonderen Meldescheins (§§ 26 und 27 Landesmeldegesetz) durch den Gast.

(3) Beherbergungsbetriebe, die nicht über die technische Ausstattung zur elektronischen Weiterleitung der Meldungen über das EDV-System „AVS“ verfügen, haben die Meldungen in der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen oder mittels einer Autorisierungskarte über zugelassene Terminals anderer Nutzer abzugeben.

(4) Die Beherberger sind verpflichtet, die Kurabgabe einzuziehen und haften der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen gegenüber für den Eingang der Kurabgabe.

(5) Die Kurabgabe ist von den zur Einziehung Verpflichteten einzuziehen und, soweit kein Abbuchungsauftrag (Lastschriftverfahren) besteht, spätestens am 10. Tag nach Erhalt der Rechnung an die Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen abzuführen.

§ 10

Zwangsbeitreibung

Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend § 111 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V).

§ 11

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt, Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden.

(3) Ordnungswidrig nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) handelt, wer gegen §§ 7 und 9 dieser Satzung verstößt.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 2 und 3 einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2011 in Kraft.

Middelhagen, den 17.2.2011

Kliesow

Bürgermeister

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